Auch im Krankheitsfall sind wir für Sie selbstverständlich aktiv. Deshalb übernehmen wir für Sie die im gesetzlichen Rahmen zulässigen vertraglichen Kosten für Heil- und Hilfsmittel.
Zu den Heil- und Hilfsmittel zählen folgende Produkte:
Heilmittel wie Massagen, Bäder oder Krankengymnastik
Bei Heilmitteln wie Massagen, Bädern, Krankengymnastik oder Bandagen, die Ihnen vom Vertragsarzt auf Kassenrezept verordnet werden, übernehmen wir die vertraglichen Kosten. Der Leistungserbringer rechnet direkt mit uns ab. Auch hier gilt die gesetzliche Zuzahlung von 10%, sowie zusätzlich 10 € für die Verordnung des Heilmittels. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Ihren persönlichen Betreuer.
Hilfsmittel wie Bandagen, Einlagen oder Hörhilfen
Bei Hilfsmitteln, die vom Vertragsarzt auf Kassenrezept verordnet werden, bezahlen wir für Sie den bundeseinheitlichen Festbetrag. Die gesetzliche Selbstbeteiligung beträgt 10%. der Kosten (höchstens 10 € mindestens 5 €).
Wenn Sie von Ihrem Arzt eine Verordnung für Hilfsmittel bekommen, gehen Sie bitte nicht unmittelbar zum nächsten Sanitätshaus und lösen diese dort ein. Rufen Sie stattdessen bitte das Team "Rehabilitation und Gesundheitsmanagement" an oder schicken Sie uns die Verordnung. Nicht jede Verordnung löst einen Leistungsanspruch gegen die BKK aus. Leisten Sie ohne die Genehmigung keine Unterschrift. Hiermit verpflichten Sie sich zur Bezahlung, auch wenn durch die BKK keine Kostenübernahme möglich ist.
- Orthopädische Einlagen
Für jede der unterschiedlichen Arten von orthopädischen Einlagen (Schaleneinlagen etc.). hat der Gesetzgeber einen Festbetrag vorgeschrieben. Einige Orthopädiehäuser bieten ihre Produkte jedoch zu Preisen an, die über den vereinbarten Festbeträgen liegen. Den Differenzbetrag müssen Versicherte selbst übernehmen. - Hilfsmittel zur Kompressionstherapie (z. B. Kompressionsstrümpfe)
Hier hat der Gesetzgeber für das weitgefächerte Produktsortiment ebenfalls Festbeträge vorgegeben. Fragen Sie uns unbedingt zuvor nach der Höhe der Festbeträge. - Hörhilfen
Hörhilfen sind in der Regel aufwendige Produkte. Da es auch hier unterschiedliche Festbeträge gibt, die wir erstatten dürfen, müssen Sie als Versicherter zum Teil Aufzahlungen leisten. Lassen Sie sich vom Hörgeräteakustiker daher zunächst einen kostenfreien Kostenvoranschlag erstellen, in dem alle Positionen beschrieben sind.
Im Preis ist in der Regel inbegriffen, dass Ihnen der verkaufende Hörgeräteakustiker für den Zeitraum einer Reparatur ein kostenloses Ersatzgerät anbietet. Die Kosten für die notwendigen Reparaturen erstatten wir Ihnen.
- Inkontinenzhilfen & Stomaartikel
Unter Inkontinenzhilfen fallen z. B. Windeln oder Urinkatheter. Stomaartikel sind Materialien wie Beutel etc., die für künstliche Darm- und Blasenausgänge benötigt werden. Die neuen Festbetragsregelungen betreffen auch diese Produkte.
Sehhilfen für Kinder, Jugendliche und schwer Sehbeeinträchtigte
- Für Kinder unter 18 Jahren: Kinder mit einer Sehschwäche erhalten von uns die Erstattung der Brillengläser nach Festbeträgen. Für eine Erstattung von Kunststoffgläsern oder Kontaktlinsen ist eine Prüfung notwendig.
- Für Erwachsene: Zuschüsse zu Brillengläsern oder Kontaktlinsen dürfen wir nur noch dann gewährt werden, wenn der Versicherte auf beiden Augen schwer sehbeeinträchtigt ist. Diese schwere Sehbeeinträchtigung liegt vor, wenn die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brillen- oder Kontaktlinsenversorgung auf dem besseren Auge maximal 30% beträgt. Kontaktlinsen dürfen wir außerdem erst ab +/- 8 Dioptrien nach Festbeträgen übernehmen.
- Durch die Festbeträge können wir oft nur einen Teil der entstehenden Kosten decken. Für den Differenzbetrag kommt daher der Versicherte auf.
