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1. Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung – Mini-Jobs
Für die Beiträge, Meldungen und Steuern ist bei allen geringfügigen Beschäftigungen ausschließlich die Bundesknappschaft zuständig.
1.1 Arten der geringfügigen Beschäftigung (Grundzone):
a) geringfügig entlohnte Beschäftigung
Die monatliche Arbeitsentgeltgrenze beträgt 400,00 €.
b) Beschäftigung in Privathaushalten
(Haushaltsscheckheftverfahren):
Das Haushaltsscheckheftverfahren gilt nur noch für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten. Das Arbeitsentgelt darf im Monat 400,00 € nicht überschreiten.
c) kurzfristige Beschäftigungen
Kurzfristige Beschäftigungen sind versicherungsfrei, wenn die Beschäftigung im Voraus auf nicht mehr als 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet oder nach ihrer Eigenart zeitlich begrenzt sind und nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
1.2) Einzugsstelle und Ansprechpartner:
Zuständig für geringfügige Beschäftigungen ist die
Bundesknappschaft
Minijob-Zentrale
45115 Essen
Telefon: 0800/200504 (gebührenfrei)
Meldungen, Beitragsnachweise und Beitragszahlungen können ausschließlich über die Bundesknappschaft abgewickelt werden. Alle Informationen und Ansprechpartner zu diesen Themen finden Sie auf der Internetseite der Bundesknappschaft
www.minijob-zentrale.de.
2. Regelungen zu Niedriglohn-Jobs (Beschäftigungen von 400,01 € bis 800,00 €) – Gleitzone
Bei Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400,01 € bis 800,00 € wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit Hilfe einer Umrechnungsformel abgesenkt. Arbeitnehmer zahlen dadurch geringere Sozialversicherungsbeiträge. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers wächst nun schrittweise von rund 4 % bei einem Verdienst in Höhe von 400,01 € bis auf rund 21 % bei einem Verdienst von 800 €. Für Sie als Arbeitgeber ergibt sich keine Mehrbelastung.
Die Umrechnungsformel für das beitragspflichtige Entgelt ist gesetzlich festgelegt:
F x 400,00 + (2 – F) x (Arbeitsentgelt – 400,00)
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung setzt den Faktor „F“ jährlich neu fest.
Beträgt das Entgelt in einem Monat weniger als 400,01 €, können Sie diese Formel nicht nutzen. In diesem Fall errechnen Sie das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, indem Sie das tatsächliche Entgelt mit dem Faktor F multiplizieren.
Wird in einzelnen Monaten die Grenze von 800,00 € überschritten, nehmen Sie in den betreffenden Monaten die „normale“ (Arbeitnehmer- und Arbeitgeber je zur Hälfte) Beitragsberechnung vor.
Errechnung der Sozialversicherungsbeiträge:
Den Arbeitgeberanteil können Sie in der Gleitzone weiterhin vom tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnen. Der Arbeitnehmeranteil errechnet sich aus der Bemessungsgrundlage abzüglich des Arbeitgeberanteils.
Vereinfacht dargestellt:
Arbeitgeberbeitragsanteil = tatsächliches Arbeitsentgelt x halber Beitragssatz
Arbeitnehmerbeitragsanteil = vermindertes Arbeitsentgelt x voller Beitragssatz – Arbeitgeberbeitragsanteil
Für die einfache Berechnung der maßgebenden Beiträge stellen wir Ihnen eine Berechnungstabelle im Excel-Format zur Verfügung (Tabelle). Oder nutzen Sie den Gleitzonenrechner.
Teilmonate:
Wird das Arbeitsentgelt für einen Teilmonat erzielt, müssen Sie dieses auf einen Monat hochrechnen. Erst dann können Sie das fiktive Arbeitsentgelt mit der o. g. Berechnungsformel ermitteln. Das fiktive Arbeitsentgelt müssen Sie dann wieder auf die tatsächliche Anzahl der Arbeitstage herunterrechnen.
Mehrere Beschäftigungen:
Werden mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt, deren Arbeitsentgelte in der Summe jedoch innerhalb der Gleitzone liegen, können Sie die Beiträge nicht nach der o. g. Formel errechnen. Arbeitsentgelte aus versicherungsfreien Beschäftigungen werden nicht berücksichtigt. Es ergibt sich nun eine neue Berechnung:
(F x 400 + ( 2 – F ) x ( GAE – 400 )) x (EAE : GAE)
GAE = Gesamtarbeitsentgelt
EAE = Einzelarbeitsentgelt
Für das Jahr 2003 ergibt sich wieder folgende vereinfachte Formel:
(1,4005 x GAE – 320,40) x (EAE : GAE)
Meldungen:
Für Beschäftigte im Niedriglohnbereich geben Sie bitte die üblichen Meldungen für Versicherungspflichtige ab. Bei Meldungen geben Sie den Betrag an, aus dem tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden. Bei Beschäftigungen in der Gleitzone verwenden Sie also das gekürzte Arbeitsentgelt. Ausnahmen bestehen dann, wenn der Arbeitnehmer auf seinen Antrag hin volle Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hat. In diesen Fällen geben Sie bitte das tatsächliche Arbeitsentgelt an.