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Beitragszahlung

Zahlungsverkehr leicht gemacht

Bitte nennen Sie uns Ihre Betriebsnummer
Wir benötigen diese bei jeder Beitragszahlung, auf den Beitragsnachweisen und beim Schriftverkehr.

  • Beiträge gelten mit dem Tag der (Beitrags-) Gutschrift auf dem Bankkonto unserer Krankenkasse als bezahlt.
  • Ihre Schecks müssen uns spätestens vier Arbeitstage vor dem Fälligkeitsdatum vorliegen.
  • Der bequemste Weg für Ihre fristgerechte Beitragszahlung: Erteilen Sie uns einfach eine Einzugsermächtigung.

Unsere Bankverbindungen:
Rechtskreis West:

HypoVereinsbank
Konto-Nr. 90000
BLZ 700 202 70

Rechtskreis Ost:
HypoVereinsbank
Konto-Nr. 91006
BLZ 700 202 70

Fälligkeit
Ihre Beitragszahlungen sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Abrechnungsmonats fällig.

Fälligkeitstage 2012
Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
Fälligkeitstag 27. 27. 28. 26. 29. 27. 27. 29. 26. 29. 28. 21.



Rechtlicher Hintergrund

Seit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Änderung des Vierten und Sechsten Sozialgesetzbuches“ am 1. Januar 2006 werden die Sozialversicherungsbeiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld bereits spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Abrechnungsmonats fällig - und nicht mehr wie bisher am 15. des Folgemonats. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Die Sozialversicherungsbeiträge sind somit bereits in dem Monat, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, zu zahlen. Diese Regelung ist für alle Arbeitgeber verbindlich, auch für den öffentlichen Dienst.

Frist für freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Der Beitrag ist am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung ausgeübt wurde.