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Beitragspflicht ausländischer Renten ab 01.07.2011

Wichtige Informationen für Bezieher ausländischer Renten

Leben Sie in Deutschland, haben aber in der Vergangenheit im Ausland gearbeitet und erhalten eine ausländische Rente? Dann sollten Sie folgendes Wissen: Bisher unterlagen ausländische Renten nicht der deutschen Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa werden seit dem 01.07.2011 ausländische Renten den Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Die rechtlichen Änderungen gelten sowohl für bereits laufende als auch künftige ausländische Rentenbezüge. Betroffen sind hiervon also alle Versicherten, die entweder bereits eine ausländische Rente beziehen oder künftig erhalten werden.
 
Wenn Ihre ausländische Rente mit einer Rente der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung vergleichbar ist, gelten für diese Rente die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie für Ihre deutsche Rente. Das bedeutet, dass in diesem Fall ab 01.07.2011 auch für Ihre ausländische Rente Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung besteht. Hierbei ist es unabhängig, ob Sie diese Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Drittstaat beziehen.
 
Als Bezieher einer ausländischen Rente erhalten Sie vom ausländischen Rententräger keine Beitragszuschüsse zur deutschen Kranken- und Pflegeversicherung. Daher sind die Beiträge allein von Ihnen zu tragen. Damit Ihnen dadurch keine Nachteile entstehen, wird aus den ausländischen Renten nur ein Beitragssatz in Höhe von 8,2% zur Krankenversicherung erhoben.
 
Wichtig: Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung!
Sie sind dazu verpflichtet, uns über den Bezug einer ausländischen Rente zu informieren. Um Sie ausführlich dazu beraten zu können, bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Nutzen Sie hierfür gerne unsere kostenlose Servicenummer: 0800 / 2255255.

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